Eine Trennung ist emotional belastend, und der rechtliche Ablauf einer Scheidung wirkt von außen oft undurchsichtig. Dabei folgt er festen, nachvollziehbaren Schritten. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen ruhig und verständlich, wie eine Scheidung Schritt für Schritt abläuft: vom Trennungsjahr über den Scheidungsantrag und den Versorgungsausgleich bis zum rechtskräftigen Beschluss. Sie erfahren, wie lange eine Scheidung dauert, was sie kostet und was bei gemeinsamen Kindern gilt. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung, gibt Ihnen aber eine klare erste Orientierung.
Braucht man ein Trennungsjahr? Die Voraussetzungen
Vor der Scheidung müssen Sie in der Regel ein Trennungsjahr einhalten (§ 1565 BGB). Getrenntleben bedeutet, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist; das ist auch in derselben Wohnung möglich (§ 1567 BGB). Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn beide Ehegatten geschieden werden wollen (§ 1566 BGB).
Will nur ein Ehegatte die Scheidung, wird das Scheitern erst nach drei Jahren Trennung ohne Weiteres vermutet. Halten Sie den Trennungszeitpunkt fest, denn er ist für den Ablauf und den Versorgungsausgleich wichtig.
In seltenen Härtefällen ist eine Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres möglich, etwa wenn ein Festhalten an der Ehe für einen Ehegatten unzumutbar wäre (§ 1565 Abs. 2 BGB). Das sind eng begrenzte Ausnahmen. Für den Regelfall gilt: Notieren Sie den Tag der Trennung, und wenn Sie zunächst in der gemeinsamen Wohnung bleiben, wie Sie Küche, Bad und Alltag getrennt organisieren. Das erleichtert später den Nachweis des Getrenntlebens.
Der Ablauf einer Scheidung Schritt für Schritt
Der Ablauf einer Scheidung folgt festen Schritten: Nach dem Trennungsjahr reicht ein Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Nach der Zustellung klärt das Gericht den Versorgungsausgleich, lädt beide zum Scheidungstermin und erlässt den Scheidungsbeschluss. Rechtskräftig wird er nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist.
Zuständig ist das Familiengericht, eine besondere Abteilung des Amtsgerichts (§ 23a GVG, § 111 FamFG). Sie müssen den Ablauf nicht allein steuern: Im Familienrecht begleite ich Sie durch das gesamte Verfahren, vom Antrag bis zur Rechtskraft. Der Scheidungsbeschluss wird übrigens sofort rechtskräftig, wenn beide Ehegatten im Termin auf Rechtsmittel verzichten; andernfalls beginnt die einmonatige Frist mit der Zustellung des Beschlusses.
- 1
Trennung
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft; den Trennungszeitpunkt festhalten.
- 2
Trennungsjahr
In der Regel ein Jahr getrennt leben (§ 1565 BGB).
- 3
Scheidungsantrag
Ein Anwalt reicht den Antrag beim Familiengericht ein (Anwaltszwang, § 114 FamFG).
- 4
Zustellung & Versorgungsausgleich
Zustellung an den anderen Ehegatten; beide füllen den Fragebogen zum Versorgungsausgleich aus.
- 5
Scheidungstermin
Kurze mündliche Anhörung beider Ehegatten beim Familiengericht.
- 6
Scheidungsbeschluss
Das Gericht spricht die Scheidung aus und regelt den Versorgungsausgleich.
- 7
Rechtskraft
Nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist, bei beidseitigem Verzicht sofort.
Brauche ich für die Scheidung einen Anwalt?
Ja: Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang. Nur ein Rechtsanwalt kann den Antrag beim Familiengericht stellen (§ 114 FamFG). Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt jedoch oft ein Anwalt: Der andere Ehegatte kann der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Eigene Anträge zu Unterhalt oder Vermögen erfordern anwaltliche Vertretung.
Wichtig ist: Der Anwalt, der den Antrag stellt, vertritt rechtlich nur den antragstellenden Ehegatten, auch wenn beide einverstanden sind. Der zustimmende Ehegatte spart sich in diesem Fall den eigenen Anwalt, sollte sich aber über seine Rechte im Klaren sein.
Sobald es streitig wird, etwa über Unterhalt, das Sorgerecht oder die Aufteilung des Vermögens, braucht auch der andere Ehegatte einen eigenen Anwalt, um selbst Anträge stellen zu können. Wer nur zustimmt und auf einen eigenen Anwalt verzichtet, kann der Scheidung zwar zustimmen, aber keine eigenen Anträge einbringen. Ob ein Anwalt genügt, hängt deshalb davon ab, wie einig Sie sich über die Folgen der Scheidung sind.
Einvernehmliche oder streitige Scheidung: der Unterschied
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehegatten über Scheidung und Folgen einig; oft genügt ein Anwalt, das Verfahren ist schneller und günstiger. Bei einer streitigen Scheidung wird über Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögen gestritten, jede Seite braucht einen eigenen Anwalt, und das Verfahren dauert länger.
Der Schlüssel zur einvernehmlichen Scheidung ist die Scheidungsfolgenvereinbarung: Darin halten Sie Unterhalt, die Aufteilung des Vermögens und den Umgang mit den Kindern verbindlich fest, oft notariell beurkundet. Gerade wenn Kinder betroffen sind, ist der einvernehmliche Weg fast immer der schonendere, weil er Konflikte nicht vor Gericht austrägt, sondern eine gemeinsame Lösung ermöglicht. Er spart zugleich Zeit, Kosten und Nerven.
| Merkmal | Einvernehmlich | Streitig |
|---|---|---|
| Zahl der Anwälte | oft nur einer | je ein eigener |
| Dauer | kürzer (oft wenige Monate) | länger (auch über ein Jahr) |
| Kosten | niedriger | höher |
| Folgesachen | per Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt | vom Gericht streitig entschieden |
Was das Gericht mitentscheidet: Versorgungsausgleich und Folgesachen
Bei der Scheidung regelt das Familiengericht von Amts wegen nur den Versorgungsausgleich, die hälftige Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (VersAusglG). Über Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht sowie Vermögen (Zugewinn, Haus) entscheidet es nur, wenn ein Ehegatte dies ausdrücklich beantragt.
Diese Trennung ist wichtig: Nur der Versorgungsausgleich läuft automatisch mit. Alles andere müssen Sie aktiv geltend machen. Die Details zu Unterhalt, Sorgerecht und Zugewinn finden Sie auf meiner Seite zum Familienrecht.
Bei einer kurzen Ehe von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte ihn ausdrücklich beantragt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Bei längeren Ehen teilt das Gericht die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften dagegen automatisch zur Hälfte. Die Auskünfte der Rentenversicherungsträger dauern erfahrungsgemäß einige Monate und sind häufig der Grund, warum sich auch ein einvernehmliches Verfahren in die Länge zieht.
Versorgungsausgleich
Hälftige Teilung der Rentenanwartschaften, von Amts wegen (VersAusglG).
Unterhalt
Kindes-, Trennungs- und ggf. nachehelicher Unterhalt, nur auf Antrag.
Sorge- & Umgangsrecht
Regelung nur bei Bedarf, Maßstab ist das Kindeswohl.
Vermögen & Zugewinn
Zugewinnausgleich, Haus und Hausrat, nur auf Antrag.
Scheidung mit Kindern: Sorge, Umgang und Kindesunterhalt
Auch nach der Scheidung bleibt die gemeinsame elterliche Sorge in der Regel bestehen; sie wird nicht automatisch geändert. Nur auf Antrag entscheidet das Gericht nach dem Kindeswohl (§ 1671 BGB). Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern (§ 1684 BGB), und der betreuende Elternteil erhält Kindesunterhalt.
Für Kinder ist eine Trennung besonders einschneidend. Das Familiengericht bindet in Kindschaftssachen das Jugendamt ein und wirkt auf einvernehmliche Lösungen hin. Je ruhiger und verlässlicher der Umgang geregelt ist, desto besser für das Kind.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des zahlenden Elternteils; als bundesweite Orientierung dient die Düsseldorfer Tabelle. Maßstab für alle Entscheidungen bleibt das Wohl des Kindes, nicht der Konflikt der Eltern. Je verlässlicher Sie Betreuung und Umgang gemeinsam regeln, desto mehr Sicherheit geben Sie Ihrem Kind in einer ohnehin belastenden Zeit.

Wie lange dauert eine Scheidung?
Eine Scheidung dauert so lange wie das Trennungsjahr plus das gerichtliche Verfahren. Eine einvernehmliche Scheidung ist ab Antrag oft in wenigen Monaten erledigt (Größenordnung vier bis sechs Monate). Streit über Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögen kann das Verfahren auf über ein Jahr verlängern; die Auskünfte zum Versorgungsausgleich bestimmen das Tempo mit.
Die Spanne erklärt sich vor allem aus dem Versorgungsausgleich: Erst wenn alle Rentenversicherungsträger ihre Auskünfte erteilt haben, kann das Gericht den Scheidungstermin ansetzen. Kommen streitige Folgesachen hinzu, etwa über Unterhalt oder das gemeinsame Haus, verlängert sich das Verfahren spürbar. Die genannten Zeiträume sind Erfahrungswerte und keine Zusage; jeder Fall verläuft anders.
- 1 Jahr
- Trennungsjahr
- Regelvoraussetzung vor dem Antrag (§ 1565 BGB)
- 4–6 Monate
- Verfahrensdauer
- typisch bei einvernehmlicher Scheidung (Erfahrungswert)
- von Amts wegen
- Versorgungsausgleich
- die Auskünfte sind meist der größte Zeitfaktor
Was kostet eine Scheidung? Verfahrenswert und Verfahrenskostenhilfe
Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich vor allem am dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten orientiert (§ 43 FamGKG). Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt senkt sie deutlich. Reichen Ihre Mittel nicht aus, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Die Erstberatung ist für Verbraucher auf höchstens 190 Euro zzgl. USt. begrenzt.
Vermögen und beantragte Folgesachen erhöhen den Verfahrenswert und damit die Kosten. Deshalb ist die einvernehmliche Scheidung fast immer die günstigere. Wie sich die Kosten konkret zusammensetzen, lesen Sie auf meiner Seite zu den Kosten und Honoraren.
Die Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO) übernimmt bei geringem Einkommen die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder gegen Ratenzahlung. So steht die Scheidung auch dann offen, wenn die eigenen Mittel knapp sind. Für die Scheidung selbst nenne ich Ihnen keine erfundene Pauschale, sondern rechne die Kosten anhand Ihres Verfahrenswerts transparent vor.
Was Sie für die Scheidung vorbereiten sollten
Für den Scheidungsantrag brauchen Sie vor allem die Heiratsurkunde, die Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, den Trennungszeitpunkt sowie Angaben zu Einkommen, Rentenversicherung und Vermögen. Diese Unterlagen benötigt Ihr Anwalt für den Antrag, den Verfahrenswert und den Versorgungsausgleich. Wer sie früh sammelt, beschleunigt das Verfahren.
- Heiratsurkunde (bei ausländischer Eheschließung ggf. mit Übersetzung)
- Geburtsurkunden gemeinsamer minderjähriger Kinder
- Trennungszeitpunkt und Angaben zum Getrenntleben
- Einkommensnachweise beider Ehegatten (für Verfahrenswert und Unterhalt)
- Angaben zu Rentenanwartschaften (für den Versorgungsausgleich)
- Überblick über Vermögen und Schulden, falls der Zugewinn geregelt werden soll
Je vollständiger diese Unterlagen zu Beginn vorliegen, desto zügiger kann Ihr Anwalt den Antrag stellen und der Verfahrenswert festgesetzt werden. Fehlende Angaben, etwa zu den Rentenanwartschaften, sind der häufigste Grund für Verzögerungen. Sammeln Sie deshalb früh, was Sie greifbar haben; alles Weitere klären wir in Ruhe gemeinsam.
Scheidung im Kreis Borken: einfühlsame Ersteinschätzung
Ob einvernehmlich oder streitig, welcher Weg für Sie der richtige ist, klären wir in einer ruhigen Ersteinschätzung. Meine Kanzlei sitzt in Raesfeld und begleitet Mandanten im gesamten Kreis Borken; für Familiensachen der Region ist das Familiengericht des Amtsgerichts Borken zuständig. Ich nehme mir Zeit für Ihre Situation, ohne Druck.
Seit 1996 begleite ich Menschen aus Raesfeld, Borken, Dorsten und Umgebung durch Trennung und Scheidung, diskret und verständlich. Fragen Sie eine Ersteinschätzung an, und wir besprechen in Ruhe, wie Ihr Weg aussehen kann.
