Im Verkehrsrecht geht es schnell um viel: Punkte, ein Fahrverbot oder der Entzug des Führerscheins können Beruf und Alltag empfindlich treffen. Und nach einem Unfall lässt die gegnerische Versicherung Sie oft im Regen stehen. Bei einem Bußgeldbescheid haben Sie nur zwei Wochen für den Einspruch — hier zählt jeder Tag.
Meine Leistungen im Überblick
Bußgeld & Fahrverbot
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Prüfung von Messverfahren und Abwehr von Fahrverboten.
Punkte & Fahreignung
Beratung zum Fahreignungsregister (Flensburg) und Vorgehen bei drohendem Punktestand.
Unfallregulierung
Durchsetzung von Schadensersatz, Nutzungsausfall, Wertminderung und Schmerzensgeld gegenüber der Versicherung.
Führerschein & MPU
Vorgehen bei Entzug der Fahrerlaubnis und Beratung rund um die medizinisch-psychologische Untersuchung.
Bußgeldbescheid erhalten? Einspruch und die 2-Wochen-Frist
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Die Frist ist zwingend; danach wird der Bescheid rechtskräftig und Geldbuße, Punkte oder ein Fahrverbot werden vollstreckbar. Der Einspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldstelle eingehen, die den Bescheid erlassen hat.
Der erste Schritt ist immer die Akteneinsicht, denn viele Bescheide sind angreifbar. Typische Ansatzpunkte sind:
- Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung oder Zweifel am standardisierten Messverfahren
- Probleme bei der Fahreridentifizierung (wer saß am Steuer?)
- Zustellungsmängel oder Fehler im Bescheid
- Verfolgungsverjährung (im Straßenverkehr bis zum Bescheid in der Regel drei Monate)
Nach dem Einspruch gibt die Bußgeldstelle die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Borken ab. Gerade wenn ein Fahrverbot droht, kann sich der Einspruch lohnen. Wie Sie fristgerecht Einspruch einlegen und worauf es dabei ankommt, lesen Sie in meinem Ratgeber Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
Ein Einspruch will überlegt sein: Die Bußgeldstelle prüft den Fall zunächst erneut und kann den Vorwurf fallen lassen oder den Bescheid korrigieren. Sie können den Einspruch auch auf einzelne Punkte beschränken, etwa allein auf das Fahrverbot. Bereits vor der Zustellung des Bescheids erhalten Sie meist einen Anhörungsbogen; dabei müssen Sie zur Sache nichts sagen und nur Ihre Personalien angeben. Ob sich der Einspruch lohnt, kläre ich nach Akteneinsicht.
| Anliegen | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einspruch gegen Bußgeldbescheid | 2 Wochen ab Zustellung | § 67 OWiG |
| Einspruch gegen Strafbefehl | 2 Wochen ab Zustellung | § 410 StPO |
| Verfolgungsverjährung (bis Bescheid) | i. d. R. 3 Monate | § 26 StVG |
| Widerspruch gegen Fahrerlaubnisentzug | 1 Monat ab Bekanntgabe | § 70 VwGO |
Fahrverbot abwenden oder umwandeln
Ein Fahrverbot dauert im Bußgeldverfahren einen bis drei Monate (§ 25 StVG). Ob es sich abwenden oder in eine höhere Geldbuße umwandeln lässt, hängt vom Einzelfall ab, etwa von Messfehlern oder einem drohenden Arbeitsplatzverlust. Eine Garantie gibt es nicht, aber ich prüfe Ihre Chancen ehrlich und schöpfe den Spielraum aus.
Ein Regelfahrverbot droht zum Beispiel bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen, einem qualifizierten Rotlichtverstoß oder ab 0,5 Promille. Neben dem Angriff auf die Messung kann in besonderen Härtefällen ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße in Betracht kommen. Muss das Fahrverbot angetreten werden, dürfen Sie den Zeitpunkt bei erstmaligem Fahrverbot innerhalb von vier Monaten frei wählen (§ 25 Abs. 2a StVG).
Der häufigste Anknüpfungspunkt für ein Absehen vom Fahrverbot ist der drohende Verlust des Arbeitsplatzes, etwa bei Berufskraftfahrern; die berufliche Härte muss aber konkret und nachvollziehbar dargelegt werden, ein pauschaler Hinweis genügt nicht. Auch ein sogenanntes Augenblicksversagen, etwa bei einem übersehenen Verkehrszeichen, kann eine Rolle spielen. Ob einer dieser Wege für Sie offensteht, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich erst nach Einsicht in die Bußgeldakte beurteilen.
Punkte in Flensburg: das Fahreignungsregister
Verkehrsverstöße werden im Fahreignungsregister in Flensburg mit Punkten erfasst (§ 4 StVG). Bei acht Punkten wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Punkte werden je nach Verstoß erst nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren getilgt (§ 29 StVG). Weil jeder Punkt zählt, kann sich schon der Einspruch gegen den einzelnen Bescheid lohnen.
Das Register wird beim Kraftfahrt-Bundesamt geführt. Wichtig: Punkte verfallen nicht gemeinsam, sondern jeder Eintrag hat seine eigene Tilgungsfrist. Wer kurz vor der nächsten Maßnahmenstufe steht, sollte jeden weiteren Punkt vermeiden.
Beim Erreichen von acht Punkten wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen; eine Wiedererteilung ist frühestens nach sechs Monaten und meist erst nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung möglich. Ein einmal überschrittener Punktestand lässt sich nicht durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar wieder senken, der Punkteabbau ist nur in den unteren Stufen vorgesehen. Deshalb kann sich schon der Einspruch gegen einen einzelnen Bescheid lohnen, wenn Sie an der Grenze stehen.
| Punktestand | Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde |
|---|---|
| 1–3 Punkte | Vormerkung (keine Maßnahme) |
| 4–5 Punkte | schriftliche Ermahnung (kostenpflichtig) |
| 6–7 Punkte | schriftliche Verwarnung |
| 8 Punkte | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Nach dem Unfall: Ihre Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie Anspruch auf vollständige Regulierung (§ 249 BGB): Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen, Gutachter- und Anwaltskosten sowie bei Verletzungen Schmerzensgeld. Die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt bei unverschuldetem Unfall in der Regel auch die Kosten Ihres Anwalts.
Sie haben das Recht auf einen eigenen Sachverständigen und die freie Wahl Ihres Anwalts, unabhängig davon, was die gegnerische Versicherung vorschlägt. Diese kürzt erfahrungsgemäß gern bei Stundensätzen, Gutachten oder der Dauer des Nutzungsausfalls. Unterschreiben Sie keine vorschnelle Abfindungserklärung. Mehr zur Durchsetzung von Schadensersatz im Zivilrecht lesen Sie auf der entsprechenden Seite.
Bei der Abrechnung haben Sie die Wahl: Sie können auf Gutachtenbasis den ermittelten Reparaturbetrag verlangen, auch ohne tatsächlich reparieren zu lassen (fiktive Abrechnung), oder die konkreten Reparaturkosten geltend machen. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt. Auch eine merkantile Wertminderung und eine allgemeine Auslagenpauschale stehen Ihnen zu. Welche Variante für Sie günstiger ist, rechne ich mit Ihnen durch.

Fahrzeugschaden
Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, dazu die merkantile Wertminderung Ihres Fahrzeugs.
Ausfall & Mobilität
Nutzungsausfall oder Mietwagen, Abschlepp- und Sachverständigenkosten sowie eine Unkostenpauschale.
Personenschaden
Schmerzensgeld bei Verletzungen, Verdienstausfall und Behandlungskosten.
So läuft die Unfallregulierung Schritt für Schritt
Nach einem Unfall sichern Sie zuerst Beweise (Fotos, Personalien, Kennzeichen) und melden den Schaden. Bei unverschuldetem Unfall beauftragen Sie ein eigenes Gutachten, nicht das der gegnerischen Versicherung. Anschließend beziffere ich Ihre Ansprüche und übernehme die Korrespondenz; unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, bevor der Schaden feststeht.
Ein häufiger Fehler ist die zu frühe Unterschrift unter eine Abfindungs- oder Abgeltungserklärung der gegnerischen Versicherung: Damit verzichten Sie oft auf Nachforderungen, obwohl sich Spätschäden erst später zeigen, etwa an der Halswirbelsäule oder am Fahrzeug. Bei der Schadenshöhe lohnt sich Geduld. Die Versicherung hat zudem eine angemessene Prüfungszeit; zahlt sie danach nicht vollständig, setze ich Ihre Ansprüche notfalls gerichtlich durch.
- 1
Unfallaufnahme
Unfallstelle sichern, Fotos machen, Personalien und Kennzeichen notieren, bei größerem Schaden die Polizei rufen.
- 2
Schaden melden
Den Schaden Ihrer eigenen und der gegnerischen Versicherung anzeigen.
- 3
Eigenes Gutachten
Ab der Bagatellgrenze (etwa 750 bis 1.000 Euro) ein unabhängiges Schadensgutachten beauftragen.
- 4
Anwaltliche Bezifferung
Ich beziffere alle Schadenspositionen und führe die Korrespondenz mit der Versicherung.
- 5
Regulierung oder Klage
Zahlt die Versicherung nicht vollständig, setze ich Ihre Ansprüche vor Gericht durch.
Führerschein-Entzug und MPU
Der Führerschein kann strafgerichtlich (§ 69 StGB, mit Sperrfrist) oder durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden (§ 3 StVG). Anders als ein Fahrverbot erlischt dabei die Fahrerlaubnis, sie muss neu erteilt werden. Bei Alkohol ab 1,6 Promille, Drogen oder acht Punkten droht eine MPU. Je früher ich eingebunden bin, desto größer der Spielraum.
Zuständig für den verwaltungsrechtlichen Entzug ist das Straßenverkehrsamt des Kreises Borken. Gegen dessen Bescheide können Sie sich wehren; hier greift meine Kompetenz als Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Auch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist angreifbar.
Wichtig ist die Unterscheidung: Ein Fahrverbot ist eine befristete Nebenfolge, nach der Sie den Führerschein zurückerhalten; beim Entzug erlischt die Fahrerlaubnis, und Sie müssen sie mit allen Formalitäten neu beantragen. Ordnet die Behörde eine MPU an, sollten Sie diese gründlich und mit fachlicher Vorbereitung angehen, denn ein negatives Gutachten wirkt nach. Gegen eine überzogene oder unbegründete Anordnung lässt sich vorgehen.
Verkehrsstraftaten: Trunkenheit, Unfallflucht, Fahren ohne Fahrerlaubnis
Verkehrsstraftaten sind mehr als ein Bußgeld: Bei Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB, absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille), Unfallflucht (§ 142 StGB) oder Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) drohen Geld- oder Freiheitsstrafe und meist der Entzug der Fahrerlaubnis. Machen Sie als Beschuldigter zunächst keine Angaben und lassen Sie die Akte prüfen.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, und das sollten Sie zunächst auch nutzen. Erst nach Akteneinsicht lässt sich eine sinnvolle Verteidigungsstrategie festlegen. Es geht nicht darum, etwas zu bagatellisieren, sondern darum, Ihre Rechte konsequent zu wahren.
Gerade bei der Unfallflucht wird oft unterschätzt, wie schnell schon das Entfernen nach einer Parkdelle den Straftatbestand erfüllt; wer sich unerlaubt entfernt hat, kann die Strafe unter Umständen noch mildern, wenn er die Feststellungen zeitnah nachholt (tätige Reue). Bei Trunkenheitsfahrten kommt es auf die genaue Blutalkoholkonzentration und mögliche Ausfallerscheinungen an. In jedem Fall entscheidet die Akteneinsicht darüber, welche Verteidigung sinnvoll ist.
| Delikt | Rechtsgrundlage | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Trunkenheit im Verkehr (ab 1,1 ‰) | § 316 StGB | Geld-/Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis |
| Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | § 142 StGB | Geld-/Freiheitsstrafe, Punkte, ggf. Entzug |
| Fahren ohne Fahrerlaubnis | § 21 StVG | Geld-/Freiheitsstrafe, Einziehung möglich |
| Gefährdung des Straßenverkehrs | § 315c StGB | Geld-/Freiheitsstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis |
Ablauf und Kosten: Was ein Anwalt für Verkehrsrecht kostet
Nach einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten (§ 249 BGB). In Bußgeld- und Strafsachen übernimmt ein bestehender Verkehrsrechtsschutz die Kosten in der Regel nach Deckungszusage. Ohne Versicherung richten sich die Kosten nach dem RVG; die Erstberatung ist für Verbraucher auf höchstens 190 Euro zzgl. USt. begrenzt.
Ich beginne jedes Mandat mit der Akteneinsicht und einer ehrlichen Einschätzung Ihrer Chancen, bevor Kosten entstehen. Die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehme ich für Sie. Weitere Details zu Honorar und Kostenübernahme finden Sie auf meiner Seite zu den transparenten Kosten.
Achten Sie bei der Rechtsschutzversicherung darauf, dass der Verkehrsrechtsschutz auch die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen umfasst; das ist meist der Fall, aber nicht selbstverständlich. In Strafsachen wird die Deckung bei einem Vorsatzvorwurf häufig erst nachträglich gewährt, wenn kein Vorsatz festgestellt wird. Nach einem unverschuldeten Unfall entsteht Ihnen dagegen in aller Regel kein Kostenrisiko, weil die gegnerische Haftpflicht dafür einsteht.
- max. 190 €
- Erstberatung
- für Verbraucher, zzgl. USt. (RVG)
- 0 €
- nach unverschuldetem Unfall
- Anwaltskosten trägt die gegnerische Haftpflicht
- gedeckt
- Bußgeld & Strafsachen
- in der Regel über den Verkehrsrechtsschutz
Anwalt für Verkehrsrecht in Raesfeld und im Kreis Borken
Meine Kanzlei sitzt in Raesfeld (Garbenweg 34) und betreut Mandanten im gesamten Kreis Borken und Westmünsterland. Für Bußgeld- und Verkehrsstrafsachen aus der Region ist das Amtsgericht Borken zuständig, für den Fahrerlaubnisentzug das Straßenverkehrsamt des Kreises Borken. Wegen der kurzen Fristen erreichen Sie mich telefonisch oder per E-Mail.
Ob aus Raesfeld, Borken, Dorsten, Reken, Heiden oder Schermbeck: Seit 1996 vertrete ich Autofahrer der Region, mit kurzen Wegen und einem festen Ansprechpartner. Bei einem Bußgeldbescheid zählt jeder Tag der Zwei-Wochen-Frist, deshalb sollten Sie sich schnell melden. Als Rechtsanwalt in Raesfeld stehe ich Ihnen persönlich zur Seite. Für die Prüfung Ihres Falls fragen Sie eine Ersteinschätzung an.
Bei einem Bußgeldbescheid entscheidet oft die schnelle Reaktion: Je früher ich die Bußgeldakte anfordere, desto mehr Zeit bleibt, das Messverfahren zu prüfen und eine Strategie zu entwickeln. Nach einem Unfall wiederum sollten Sie vor der ersten Zahlung der gegnerischen Versicherung mit mir sprechen. Ob aus Raesfeld oder den umliegenden Orten, ich vertrete Sie vor dem Amtsgericht Borken und gegenüber dem Straßenverkehrsamt des Kreises Borken.
