Eine Kündigung trifft die meisten Menschen unvorbereitet — und der Druck ist sofort da: Bei einer Kündigungsschutzklage haben Sie nur drei Wochen Zeit. Ob Sie sich gegen den Verlust Ihres Arbeitsplatzes wehren, eine angemessene Abfindung erreichen oder einen Aufhebungsvertrag prüfen lassen wollen — ich stehe an Ihrer Seite und sage Ihnen ehrlich, wie Ihre Chancen stehen.
Meine Leistungen im Überblick
Kündigungsschutzklage
Prüfung der Kündigung und fristgerechte Klage beim Arbeitsgericht — die 3-Wochen-Frist ist zwingend.
Abfindung verhandeln
Realistische Einschätzung Ihrer Verhandlungsposition und Durchsetzung einer angemessenen Abfindung.
Aufhebungsvertrag prüfen
Bevor Sie unterschreiben: Prüfung der Folgen für Abfindung, Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und Ihr Zeugnis.
Arbeitszeugnis
Korrektur verschlüsselter oder unzulässiger Formulierungen und Durchsetzung eines wohlwollenden Zeugnisses.
Abmahnung, Mobbing & Vertrag
Abmahnung, Mobbing und Interessenkonflikte am Arbeitsplatz, ausstehender Lohn, Überstunden, Befristung und Prüfung von Arbeitsverträgen.
Kündigung erhalten – was Sie jetzt tun sollten
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Unterschreiben Sie vorher nichts. Eine Kündigung muss zudem schriftlich erfolgen (§ 623 BGB); per E-Mail oder WhatsApp ist sie unwirksam.
Eine Kündigung trifft die meisten Menschen unvorbereitet, und der Druck ist sofort da. Bewahren Sie trotzdem Ruhe: Notieren Sie den Tag, an dem Ihnen das Kündigungsschreiben zugegangen ist, denn dieser Tag setzt die Fristen in Gang. Unterschreiben Sie weder eine Empfangsbestätigung mit Zusatz noch einen Aufhebungsvertrag oder eine Ausgleichsquittung, ohne die Folgen zu kennen.
Man unterscheidet die ordentliche Kündigung (betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt) von der außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, wenn im Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind und Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand. Ich prüfe Ihre Kündigung auf typische Schwachstellen:
- Fehlende soziale Rechtfertigung bei ordentlicher Kündigung im Anwendungsbereich des KSchG
- Formfehler – etwa fehlende Schriftform oder fehlende Vollmacht des Unterzeichners
- Fehlende Anhörung des Betriebsrats, sofern ein solcher besteht
- Falsche Kündigungsfrist oder unwirksame Befristung
Der Zugang der Kündigung ist der entscheidende Zeitpunkt: Die Frist läuft, sobald das Schreiben so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie üblicherweise davon Kenntnis nehmen können, also bereits mit dem Einwurf in den Briefkasten. Selbst eine offensichtlich fehlerhafte Kündigung sollten Sie nicht einfach ignorieren, denn versäumen Sie die Drei-Wochen-Frist, gilt sie am Ende doch als wirksam. Melden Sie sich außerdem umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend (§ 38 SGB III), um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
Kündigungsschutzklage: Frist, Ablauf und wann sie sinnvoll ist
Sie haben drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit, Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht zu erheben (§ 4 KSchG). Für die Region ist das Arbeitsgericht Bocholt zuständig. Nach Ablauf der Frist gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG), egal wie fehlerhaft sie war.
Versäumen Sie die Frist, hilft in engen Grenzen nur die nachträgliche Zulassung der Klage (§ 5 KSchG), etwa wenn Sie ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Klage gehindert waren; darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. Auch bei einer Änderungskündigung oder einer Kündigung in der Probezeit gelten Besonderheiten, die ich vorab mit Ihnen kläre, damit Sie die richtige Weichenstellung treffen.
Eine Klage lohnt sich häufig auch dann, wenn Sie gar nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren möchten: Sie ist regelmäßig der wirksamste Hebel, um eine Abfindung zu erreichen. Bei einer außerordentlichen Kündigung sollten Sie zusätzlich prüfen, ob der Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat. So läuft das Verfahren typischerweise ab:
- 1
Klageeinreichung
Fristwahrende Einreichung der Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb der drei Wochen.
- 2
Gütetermin
Frühe mündliche Verhandlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung, oft über eine Abfindung.
- 3
Kammertermin
Kommt keine Einigung zustande, folgt die streitige Verhandlung vor der Kammer mit Beweisaufnahme.
- 4
Urteil oder Vergleich
Das Verfahren endet mit einem Urteil oder – in der Mehrzahl der Fälle – mit einem Vergleich.
| Anliegen | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kündigungsschutzklage erheben | 3 Wochen ab Zugang der Kündigung | § 4 KSchG |
| Außerordentliche Kündigung erklären | 2 Wochen ab Kenntnis des Grundes | § 626 Abs. 2 BGB |
| Arbeitsuchend melden | binnen 3 Tagen nach Kenntnis | § 38 SGB III |
| Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag | bis zu 12 Wochen | § 159 SGB III |
Abfindung: Womit Sie rechnen können
Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Als Faustformel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr (§ 1a KSchG bei betriebsbedingter Kündigung). Die tatsächliche Höhe hängt von den Erfolgsaussichten der Kündigung, Ihrer Betriebszugehörigkeit und der Verhandlung ab.
Ob und in welcher Höhe eine Abfindung erreichbar ist, entscheidet sich fast immer im Verhandlungsweg, meist im Gütetermin des Arbeitsgerichts. Neben der reinen Faustformel spielen die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihr Lebensalter, mögliche Formfehler der Kündigung und das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen, sauberen Trennung eine Rolle. Steuerlich kann eine ermäßigte Besteuerung (Fünftelregelung) die Belastung mindern; darüber sollten Sie sich vor Abschluss informieren.
Je angreifbarer die Kündigung, desto stärker Ihre Verhandlungsposition. Ich schätze Ihre Position realistisch ein und führe die Verhandlung für Sie, sachlich, aber bestimmt. Eine detaillierte Anleitung mit Rechenbeispiel und Steuer-Tipps finden Sie in meinem Ratgeber Abfindung berechnen; als grobe Orientierung gilt:

- 0,5
- Bruttomonatsgehälter
- pro Beschäftigungsjahr (Faustformel)
- 3 Wo.
- Frist für die Klage
- der Hebel für die Abfindung
- kein
- Automatik-Anspruch
- Abfindung wird ausgehandelt
Aufhebungsvertrag: Vorsicht vor der Sperrzeit
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich, kann aber eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld auslösen (§ 159 SGB III). Wer unterschreibt, verzichtet außerdem oft auf Kündigungsschutz. Lassen Sie den Vertrag prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Ein gut verhandelter Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein, sollte aber Abfindung, Freistellung, eine gute Zeugnisnote und die Abgeltung des Resturlaubs klar regeln. Bevor Sie sich binden, prüfe ich die Folgen für Sperrzeit, Abfindung und Zeugnis und sage Ihnen, ob sich Nachverhandeln lohnt.
Die Sperrzeit droht vor allem dann, wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst mit auflösen; eine drohende, rechtmäßige Arbeitgeberkündigung kann ein solcher Grund sein, sichere Zusagen dazu gibt die Agentur für Arbeit aber selten. Achten Sie außerdem auf das Ende des Arbeitsverhältnisses: Wird die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann das Arbeitslosengeld zusätzlich ruhen. Diese Fallstricke prüfe ich, bevor Sie unterschreiben.
Abmahnung und Mobbing am Arbeitsplatz
Eine Abmahnung rügt eine konkrete Pflichtverletzung und ist häufig die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung. Ist sie unberechtigt, können Sie eine Gegendarstellung verlangen und die Entfernung aus der Personalakte fordern. Bei Mobbing greift die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers; dokumentieren Sie Vorfälle sorgfältig.
Reagieren Sie auf eine Abmahnung nicht überstürzt, aber auch nicht gar nicht. Ich prüfe, ob die Abmahnung berechtigt und formal korrekt ist, und setze bei unberechtigten Vorwürfen deren Entfernung durch. Bei Mobbing können Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bestehen. Führen Sie ein sachliches Gedächtnisprotokoll mit Datum, Ort, beteiligten Personen und Zeugen, das ist die Grundlage jeder erfolgreichen Durchsetzung.
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist in der Regel eine einschlägige Abmahnung erforderlich; fehlt sie, ist die Kündigung oft angreifbar. Eine berechtigte Abmahnung müssen Sie nicht gegenzeichnen, eine Unterschrift bestätigt allenfalls den Erhalt, nicht die Richtigkeit der Vorwürfe. Bei anhaltendem Mobbing kommen neben der Entfernung von Maßnahmen aus der Personalakte auch Ansprüche auf Schmerzensgeld in Betracht, wenn eine Gesundheitsverletzung nachweisbar ist.
Arbeitszeugnis: Ihr Recht auf ein wohlwollendes Zeugnis
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie Anspruch auf ein schriftliches, qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Es muss wahr und zugleich wohlwollend formuliert sein. Verschlüsselte Formulierungen können Ihre Bewertung verschlechtern; unzulässige Geheimzeichen dürfen nicht enthalten sein.
Neben der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung gehört in ein qualifiziertes Zeugnis auch eine Schlussformel, die Bedauern über das Ausscheiden, einen Dank und gute Wünsche ausdrückt; fehlt sie, wird das oft als versteckte Abwertung gelesen. Sie haben Anspruch auf Berichtigung einzelner Formulierungen, nicht aber auf ein reines Wunschzeugnis. Bei einer Gesamtnote unterhalb von befriedigend muss grundsätzlich der Arbeitgeber die schlechtere Bewertung beweisen.
Die Zeugnissprache folgt einem festen Code. Kleine Wortunterschiede entscheiden über die Gesamtnote:
| Formulierung | Bedeutung |
|---|---|
| „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ | sehr gut |
| „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ | gut |
| „zu unserer vollen Zufriedenheit“ | befriedigend |
| „zu unserer Zufriedenheit“ | ausreichend |
Lohn, Überstunden und Befristung
Bleibt Ihr Lohn aus, können Sie ihn samt Verzugszinsen geltend machen; achten Sie auf Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag. Eine sachgrundlose Befristung ist höchstens zwei Jahre zulässig und bedarf der Schriftform (§ 14 TzBfG); ein Formfehler kann zu einem unbefristeten Vertrag führen.
Ausstehender Lohn: Zahlt Ihr Arbeitgeber nicht, gerät er in Verzug. Wichtig sind arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen, die Ansprüche schon nach wenigen Monaten verfallen lassen können. Überstunden sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zu vergüten; entscheidend ist, dass Sie die geleisteten Stunden und deren Anordnung darlegen und beweisen können. Bei einer Befristung prüfe ich, ob sie wirksam ist, denn ein häufiger Formfehler verwandelt den befristeten in einen unbefristeten Vertrag.
Bei Ausschlussfristen ist Vorsicht geboten: Viele Arbeits- und Tarifverträge verlangen, dass Sie Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend machen, sonst verfallen sie unwiderruflich. Für den Nachweis von Überstunden hilft eine lückenlose Dokumentation samt Anordnung oder zumindest Duldung durch den Arbeitgeber. Seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Arbeitszeiterfassung kann sich Ihre Beweisposition hier verbessern.
Arbeitsrecht für Arbeitgeber und Unternehmen
Für Arbeitgeber im Westmünsterland gestalte ich rechtssichere Arbeitsverträge, begleite Abmahnungen und Kündigungen formal korrekt und vertrete Sie vor dem Arbeitsgericht. Vor einer Kündigung ist die Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) zwingend; ein Fehler dabei macht die Kündigung unwirksam.
Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sowie Freiberufler profitieren von einem festen Ansprechpartner, der arbeitsrechtliche Risiken früh erkennt. Ich unterstütze Sie bei Arbeitsverträgen und Befristungen, bei Abmahnung und Kündigung, bei der Betriebsratsanhörung und bei Umstrukturierungen, damit teure Formfehler gar nicht erst entstehen. Mehr dazu auch auf meiner Seite Für Unternehmen.
Entscheidend ist die richtige Reihenfolge: Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige, wirksame Abmahnung voraus, eine betriebsbedingte eine ordnungsgemäße Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern. Bei größeren Personalabbau-Maßnahmen ist zusätzlich die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit zu beachten (§ 17 KSchG). Wer diese Schritte sauber einhält, vermeidet langwierige Prozesse und die oft teuren Folgen einer unwirksamen Kündigung.
Ablauf und Kosten: Was ein Anwalt für Arbeitsrecht kostet
Die Erstberatung ist für Verbraucher gesetzlich auf höchstens 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer begrenzt. Die weiteren Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert (RVG) oder einer Honorarvereinbarung. Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig vom Ausgang (§ 12a ArbGG).
Deshalb ist es sinnvoll zu prüfen, ob eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz eintritt; die Deckungsanfrage übernehme ich für Sie. So läuft ein Mandat bei mir ab:
Die Regelung, dass vor dem Arbeitsgericht jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten trägt, gilt nur für die erste Instanz; in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht kehrt das übliche Prinzip zurück, wonach die unterlegene Partei die Kosten trägt. Der Gegenstandswert bemisst sich bei einer Kündigung regelmäßig nach dem dreifachen Bruttomonatsgehalt. Diese Zusammenhänge erkläre ich Ihnen vorab, damit Sie das Kostenrisiko realistisch einschätzen können.
- 1
Erstkontakt
Sie schildern mir Ihre Situation telefonisch oder per E-Mail.
- 2
Prüfung der Unterlagen
Ich sehe mir Kündigung, Vertrag und Schriftverkehr an und sichere sofort die Frist.
- 3
Ehrliche Einschätzung
Sie erhalten eine realistische Bewertung Ihrer Chancen und der Kosten – ohne leere Versprechen.
- 4
Verhandlung oder Klage
Ich vertrete Sie außergerichtlich und, wenn nötig, vor dem Arbeitsgericht.
Anwalt für Arbeitsrecht in Raesfeld und im Kreis Borken
Meine Kanzlei sitzt in Raesfeld (Garbenweg 34) und betreut Mandanten im gesamten Kreis Borken und Westmünsterland. Für arbeitsrechtliche Klagen aus der Region ist das Arbeitsgericht Bocholt zuständig. Sie haben einen festen Ansprechpartner und erreichen mich telefonisch oder per E-Mail.
Ob aus Raesfeld, Borken, Dorsten, Reken, Heiden oder Schermbeck: Seit 1996 vertrete ich Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Region, persönlich und mit kurzen Wegen. Termine vergebe ich flexibel nach Vereinbarung. Bei einer Kündigung zählt jeder Tag, deshalb melden Sie sich am besten sofort. Eine erste Orientierung gibt Ihnen auch mein Ratgeber Kündigung erhalten: Was tun?. Für die konkrete Prüfung Ihres Falls fragen Sie eine Ersteinschätzung an.
Gerade in einer Kündigungssituation ist der schnelle, persönliche Draht viel wert: Sie schildern mir Ihren Fall, ich sichere die Frist und Sie wissen zeitnah, wie es weitergeht. Ob Sie aus Raesfeld kommen oder aus einem der Nachbarorte, der Weg zum Arbeitsgericht Bocholt ist kurz, und ich begleite Sie durch das gesamte Verfahren. So bleiben Sie in einer belastenden Lage nicht allein und verlieren keine wertvolle Zeit.
