Eine Trennung stellt das Leben auf den Kopf — emotional und rechtlich. Gerade dann ist es wichtig, einen ruhigen, klaren Ansprechpartner zu haben, der Ihre Interessen im Blick behält, ohne den Konflikt weiter anzuheizen. Ich berate Sie einfühlsam und verständlich zu Scheidung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht sowie zur Aufteilung von Vermögen.
Meine Leistungen im Überblick
Scheidung
Begleitung des gesamten Scheidungsverfahrens, vom Trennungsjahr über den Antrag bis zum Beschluss.
Unterhalt
Berechnung und Durchsetzung von Kindes-, Trennungs- und Ehegattenunterhalt — für beide Seiten.
Sorge- & Umgangsrecht
Einvernehmliche und, wenn nötig, gerichtliche Regelung von Sorgerecht und Umgang zum Wohl des Kindes.
Zugewinn & Vermögen
Auseinandersetzung von Haus, Konten und Zugewinn sowie Regelung des Hausrats.
Eheverträge & Vereinbarungen
Gestaltung von Ehe- und Trennungsvereinbarungen, die spätere Streitigkeiten vermeiden.
Wie läuft eine Scheidung ab?
Eine Scheidung setzt in der Regel ein Trennungsjahr voraus (§ 1565 BGB). Erst danach kann der Scheidungsantrag über einen Anwalt beim Familiengericht gestellt werden. Das Gericht führt den Versorgungsausgleich durch und entscheidet auf Antrag über Unterhalt und Vermögen. Am Ende steht der Scheidungsbeschluss.
Nach einem Jahr Trennung wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn beide Ehepartner die Scheidung wollen; nach drei Jahren Trennung auch ohne Zustimmung des anderen (§ 1566 BGB). Getrennt leben ist übrigens auch innerhalb derselben Wohnung möglich, wenn die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Für den Scheidungsantrag selbst besteht Anwaltszwang. Wie eine Scheidung Schritt für Schritt abläuft, wie lange sie dauert und was sie kostet, lesen Sie ausführlich in meinem Ratgeber Ablauf einer Scheidung.
Der Beginn des Trennungsjahres lässt sich nicht rückdatieren, deshalb ist es sinnvoll, den Zeitpunkt der Trennung festzuhalten, etwa in einem kurzen Schreiben an den anderen Ehepartner. Läuft alles einvernehmlich, dauert das eigentliche gerichtliche Verfahren nach Ablauf des Trennungsjahres oft nur wenige Monate. Ich sage Ihnen früh, welche Punkte, etwa Unterhalt, Wohnung und Kinder, Sie schon in der Trennungsphase klären sollten, damit später kein unnötiger Streit entsteht.
- 1
Trennungsjahr
Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, in der Regel ein Jahr (§ 1565 BGB).
- 2
Scheidungsantrag
Einreichung über einen Anwalt beim Familiengericht (Anwaltszwang).
- 3
Versorgungsausgleich
Aufteilung der in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, von Amts wegen.
- 4
Scheidungsbeschluss
Entscheidung im Scheidungstermin, rechtskräftig nach Ablauf der Rechtsmittelfrist.
Einvernehmliche oder streitige Scheidung: der Unterschied
Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Ehepartner über Scheidung und Folgen einig; oft genügt ein Anwalt, der den Antrag stellt, was Zeit und Kosten spart. Bei einer streitigen Scheidung braucht jede Seite einen eigenen Anwalt, weil über Unterhalt, Sorgerecht oder Vermögen gestritten wird. Beide Wege sind zulässig.
Eine einvernehmliche Lösung ist fast immer die schonendere, gerade wenn Kinder betroffen sind. Ideal wird sie durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ergänzt, die Unterhalt, Vermögen und Umgang verbindlich regelt. Wo eine Einigung nicht gelingt, vertrete ich Ihre Interessen konsequent, suche aber weiter nach tragfähigen Lösungen statt nach Eskalation.
Auch eine zunächst streitige Trennung lässt sich häufig noch in eine einvernehmliche überführen, wenn beide Seiten das Kostenrisiko und die emotionale Belastung eines langen Verfahrens erkennen. Ich vertrete dabei ausschließlich Ihre Interessen, denn ein Anwalt darf nie beide Ehepartner zugleich beraten. Gerade wenn Kinder betroffen sind, wirkt eine ruhige, sachliche Lösung weit über das Verfahren hinaus und erleichtert die spätere Zusammenarbeit als Eltern.
Unterhalt: Kindes-, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
Im Unterhalt geht es um drei Bereiche: Kindesunterhalt (nach der Düsseldorfer Tabelle), Trennungsunterhalt zwischen Trennung und Scheidung (§ 1361 BGB) und nachehelicher Unterhalt nach der Scheidung, der nur bei besonderen Gründen wie der Kinderbetreuung besteht (§ 1570 BGB). Die Höhe richtet sich nach Einkommen und Bedürftigkeit.
Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, ein nachehelicher Anspruch ist die Ausnahme, nicht die Regel. Ich berechne Ihren Anspruch oder Ihre Verpflichtung nachvollziehbar, prüfe die Auskünfte der Gegenseite und setze berechtigte Ansprüche durch oder wehre überzogene Forderungen ab.
Wer Unterhalt fordert oder zahlt, muss sein Einkommen offenlegen; dazu gehören Gehaltsnachweise, bei Selbstständigen mehrere Jahresabschlüsse. Vom Bruttoeinkommen werden bestimmte Positionen wie berufsbedingte Aufwendungen und Schulden abgezogen, sodass sich das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ergibt. Dem Pflichtigen verbleibt zudem ein Selbstbehalt, der seine eigene Existenz sichert. Diese Berechnung ist fehleranfällig, deshalb lohnt die Prüfung, unabhängig davon, auf welcher Seite Sie stehen.
Kindesunterhalt
Für minderjährige Kinder, nach der Düsseldorfer Tabelle; richtet sich nach Nettoeinkommen und Alter.
Trennungsunterhalt
Zwischen Trennung und Scheidung, § 1361 BGB, für den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner.
Nachehelicher Unterhalt
Nach der Scheidung nur bei besonderen Gründen, etwa Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB).
Kindesunterhalt und die Düsseldorfer Tabelle
Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle: maßgeblich sind das bereinigte Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils und das Alter des Kindes in vier Altersstufen. Grundlage des Mindestunterhalts ist § 1612a BGB. Das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet; der betreuende Elternteil leistet seinen Anteil durch die Betreuung.
Für minderjährige Kinder gilt eine gesteigerte Unterhaltspflicht: Der barunterhaltspflichtige Elternteil muss notfalls alle verfügbaren Mittel einsetzen, um wenigstens den Mindestunterhalt zu sichern. Volljährige Kinder in Ausbildung haben ebenfalls Anspruch, dann haften aber beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen, und eigenes Einkommen des Kindes wird angerechnet. Wechselt das Kind im echten Wechselmodell zwischen beiden Haushalten, verschiebt sich die Berechnung erneut.
Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine bundesweit anerkannte Leitlinie der Gerichte. Innerhalb jeder Altersstufe steigt der Unterhalt mit dem Einkommen des Pflichtigen. Die konkreten Beträge entnehme ich stets der aktuell gültigen Tabelle und rechne sie für Ihren Fall aus:
| Altersstufe | Alter des Kindes |
|---|---|
| 1. Altersstufe | 0 bis 5 Jahre |
| 2. Altersstufe | 6 bis 11 Jahre |
| 3. Altersstufe | 12 bis 17 Jahre |
| 4. Altersstufe | ab 18 Jahren |
Sorge- und Umgangsrecht: das Kindeswohl im Mittelpunkt
Nach der Trennung bleibt die elterliche Sorge in der Regel bei beiden Eltern (§ 1626 BGB). Ein alleiniges Sorgerecht kommt nur in Betracht, wenn es dem Kindeswohl am besten dient (§ 1671 BGB). Unabhängig davon hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1684 BGB); zu regeln ist vor allem der zeitliche Rahmen.
Das Familiengericht bindet in Kindschaftssachen das Jugendamt ein und wirkt auf einvernehmliche Lösungen hin. Mein Maßstab ist das Wohl Ihres Kindes, nicht der Elternkonflikt. Wo eine Einigung möglich ist, unterstütze ich sie; wo sie nicht gelingt, vertrete ich Ihre Position ruhig, aber bestimmt.
Von der elterlichen Sorge, die grundlegende Entscheidungen betrifft, ist das Umgangsrecht zu unterscheiden, das den regelmäßigen Kontakt regelt. Der Umgang ist zugleich Recht und Pflicht des Elternteils und vor allem ein Recht des Kindes. Wird der Umgang vereitelt oder das Kind gegen den anderen Elternteil beeinflusst, kann das Gericht eingreifen, notfalls über einen Umgangspfleger. Mein Ziel ist eine verlässliche Regelung, an der sich alle orientieren können.
Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung
Ohne Ehevertrag leben Sie in der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Bei der Scheidung wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen: Anfangs- und Endvermögen werden verglichen (§ 1373 ff. BGB), und wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt die Hälfte der Differenz als Ausgleich in Geld (§ 1378 BGB). Hausrat und Immobilie werden gesondert geregelt.
Der Zugewinnausgleich erfolgt in Geld, nicht durch Übertragung einzelner Gegenstände. Davon zu trennen sind die Aufteilung des Hausrats und die Frage, was mit einer gemeinsamen Immobilie geschieht: Übernahme durch einen Partner, Verkauf oder im Streitfall Teilungsversteigerung. Für Fragen rund um Verträge und Immobilien greift auch mein allgemeines Zivilrecht. Wichtig sind die gegenseitigen Auskunfts- und Belegpflichten über das Vermögen.
Für die Berechnung kommt es auf drei Stichtage an: den Tag der Eheschließung für das Anfangsvermögen, die Zustellung des Scheidungsantrags für das Endvermögen und die letzte mündliche Verhandlung für die Höhe der Forderung. Wertsteigerungen einer schon vor der Ehe vorhandenen Immobilie zählen deshalb teilweise zum Zugewinn. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und dadurch grundsätzlich geschützt, ihre späteren Wertzuwächse allerdings nicht in jedem Fall.
Versorgungsausgleich: Aufteilung der Rentenanwartschaften
Beim Versorgungsausgleich werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt (VersAusglG). Das Familiengericht entscheidet darüber bei der Scheidung automatisch, ohne gesonderten Antrag. Nur bei einer Ehe von bis zu drei Jahren findet der Ausgleich lediglich auf Antrag statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).
Ausgeglichen werden gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Altersvorsorge. Dazu füllen beide Ehegatten Fragebögen aus, und die Versorgungsträger melden die Anrechte. Ein Verzicht oder eine abweichende Regelung ist durch notarielle Vereinbarung möglich, unterliegt aber der gerichtlichen Kontrolle.
Jedes in der Ehe erworbene Anrecht wird grundsätzlich intern geteilt, das heißt, für die ausgleichsberechtigte Person wird beim selben Versorgungsträger ein eigenes Konto eingerichtet. Bagatellanrechte mit geringem Wert bleiben aus Gründen der Verhältnismäßigkeit außen vor. Weil sich der Ausgleich unmittelbar auf Ihre spätere Rente auswirkt, lohnt es sich, die Auskünfte der Versorgungsträger auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen zu lassen.
Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung
Ein Ehevertrag regelt Güterstand, Versorgungsausgleich und Unterhalt und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Einseitig stark belastende Verträge sind unwirksam. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ordnet die Folgen einer Trennung einvernehmlich und macht die Scheidung planbarer und günstiger. So lässt sich späterer Streit vermeiden.
Ob vor der Ehe, während der Ehe oder in der Trennungsphase: Eine kluge, faire Vereinbarung schafft Klarheit und schützt beide Seiten. Ich gestalte und prüfe solche Verträge für Sie und achte darauf, dass sie einer späteren gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
Ein Ehevertrag muss keineswegs unromantisch sein, er schafft vor allem Klarheit, etwa wenn ein Ehepartner ein Unternehmen führt oder größeres Vermögen in die Ehe einbringt. Regelbar sind der Güterstand, der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt, nicht aber der Kindesunterhalt zu Lasten des Kindes. Damit die Vereinbarung später Bestand hat, achte ich auf ein faires Gleichgewicht, denn einseitig stark belastende Klauseln hält kein Gericht aufrecht.

Ablauf und Kosten: Verfahrenswert und Verfahrenskostenhilfe
Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich vor allem am dreifachen Nettoeinkommen beider Ehegatten orientiert (§ 43 FamGKG). Eine einvernehmliche Scheidung senkt sie deutlich. Reichen Ihre Mittel nicht aus, kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht. Die Erstberatung ist für Verbraucher auf höchstens 190 Euro zzgl. USt. begrenzt.
Im Familienrecht trägt grundsätzlich jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten; die Gerichtskosten der Scheidung werden meist geteilt. Für Menschen mit geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe und für die Erstberatung die Beratungshilfe, deren Voraussetzungen ich mit Ihnen prüfe. Was die Beratung kostet und welche Wege es gibt, bespreche ich vorab transparent; mehr dazu auf meiner Seite zu den Kosten und Honoraren.
Anders als viele befürchten, werden nicht alle Streitpunkte automatisch mitverhandelt: Über Unterhalt, Vermögen oder Sorge entscheidet das Gericht nur, wenn ein Beteiligter dies ausdrücklich beantragt. Das hält die Kosten überschaubar, wenn Sie sich in diesen Fragen bereits einig sind. Verfahrenskostenhilfe kann die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise übernehmen und ist auch in Raten möglich; die Voraussetzungen prüfe ich mit Ihnen vertraulich.
- 1 Jahr
- Trennungsjahr
- Regelvoraussetzung der Scheidung (§ 1565 BGB)
- 3× netto
- Verfahrenswert
- Orientierung: dreifaches Nettoeinkommen (§ 43 FamGKG)
- max. 190 €
- Erstberatung
- für Verbraucher, zzgl. USt. (RVG)
Anwalt für Familienrecht in Raesfeld und im Kreis Borken
Meine Kanzlei sitzt in Raesfeld (Garbenweg 34) und begleitet Mandanten im gesamten Kreis Borken und Westmünsterland. Für Familiensachen aus der Region ist das Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts Borken zuständig. Sie haben einen festen, persönlichen Ansprechpartner und erreichen mich telefonisch oder per E-Mail.
Ob aus Raesfeld, Borken, Dorsten, Reken, Heiden oder Schermbeck: Seit 1996 begleite ich Menschen der Region einfühlsam und diskret durch Trennung und Scheidung. Als Rechtsanwalt in Raesfeld nehme ich mir Zeit für Ihre Situation, ohne Druck und in aller Vertraulichkeit. Wenn Sie Ihr Anliegen besprechen möchten, fragen Sie eine Ersteinschätzung an.
Eine Trennung ist selten nur eine juristische Frage, deshalb nehme ich mir Zeit, Ihre Situation zu verstehen, bevor wir über Anträge und Fristen sprechen. Sie müssen nichts überstürzen, aber je früher Sie die wichtigsten Weichen kennen, desto ruhiger lässt sich der weitere Weg gehen. Ob aus Raesfeld oder den Nachbarorten, das Familiengericht am Amtsgericht Borken ist gut erreichbar, und ich stehe Ihnen dort persönlich zur Seite.
