Ein ablehnender Bescheid, eine Auflage der Gemeinde, ein abgelehnter Antrag beim Sozialträger — im Verhältnis zu Behörden fühlen sich viele Menschen zunächst machtlos. Das müssen Sie nicht sein. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht vertrete ich Sie seit über 30 Jahren gegenüber Ämtern, Kommunen und öffentlichen Stellen — mit dem nötigen Fachwissen und dem langen Atem, den solche Verfahren oft brauchen.
Meine Leistungen im Überblick
Widerspruch & Anfechtungsklage
Prüfung des Bescheids, fristgerechter Widerspruch und, wenn nötig, Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Baurecht & Nachbarrecht
Baugenehmigung, Nutzungsuntersagung, Abstandsflächen und Streit mit der Bauaufsicht.
Sozialrecht
Bürgergeld/Jobcenter, Schwerbehinderung (GdB), Pflegegrad, Renten- und Krankenkassenstreit.
Beamten- & Disziplinarrecht
Beurteilungen, Beförderung, Besoldung, Versetzung und Disziplinarverfahren.
Ordnungs- & Gewerberecht
Gaststätten-, Gewerbe-, Handwerks- und Ordnungsrecht, Untersagungen und Auflagen.
Kommunal- & Abgabenrecht
Kommunalrecht sowie Beitrags-, Gebühren- und Kommunalabgabenrecht (z. B. Erschließungs- und Anliegerbeiträge).
Was ist Verwaltungsrecht und warum ein Fachanwalt?
Verwaltungsrecht regelt das Handeln der öffentlichen Verwaltung gegenüber Bürgern und Betrieben, vom Bauamt über die Kommune bis zum Sozialträger. Der Titel Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist geschützt und setzt besondere Kenntnisse und eine große Fallzahl voraus. Ich führe ihn seit dem 11.12.2001, verliehen durch die Rechtsanwaltskammer Hamm.
Zu den klassischen Feldern zählen Bau- und Planungsrecht, Ordnungs- und Polizeirecht, Beitrags- und Gebührenrecht, Gewerbe- und Beamtenrecht sowie das Kommunalrecht. Das Sozialrecht gehört zum besonderen Verwaltungsrecht und ist ein weiterer Schwerpunkt meiner Kanzlei, auch aus meiner Tätigkeit als Geschäftsführer eines Verbandes der Gesundheitsselbsthilfe. Verwaltungsverfahren folgen eigenen Regeln mit kurzen Fristen und Formvorschriften, deshalb lohnt sich frühe, spezialisierte Beratung.
Der Fachanwaltstitel steht nicht allein für Erfahrung: Er setzt einen Fachanwaltslehrgang, den Nachweis zahlreicher selbst bearbeiteter Fälle und eine jährliche Fortbildung voraus, deren Erfüllung die Kammer laufend kontrolliert. Für Sie bedeutet das eine geprüfte, dauerhaft aktuelle Spezialisierung. Gerade im Verhältnis zur Behörde, in dem sich Amt und Bürger auf ungleicher Augenhöhe begegnen, gleicht anwaltliche Vertretung dieses Gefälle aus und sorgt dafür, dass Verfahrensrechte und Begründungspflichten der Verwaltung tatsächlich beachtet werden.
- seit 2001
- Fachanwalt
- für Verwaltungsrecht, Rechtsanwaltskammer Hamm
- über 30 J.
- Erfahrung
- anwaltlich vor Ort im Westmünsterland
- 1 Monat
- Widerspruchsfrist
- Regelfrist gegen Behörden- und Sozialbescheide
Widerspruch gegen einen Behördenbescheid: die 1-Monats-Frist
Gegen einen belastenden Behördenbescheid können Sie in der Regel innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 70 VwGO). Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. Der Widerspruch ist das Vorverfahren vor der Klage (§ 68 VwGO); nach Fristablauf wird der Bescheid bestandskräftig.
Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, verlängert sich die Frist auf bis zu ein Jahr. Der Widerspruch muss fristgerecht und schriftlich bei der erlassenden Behörde eingehen; die Begründung kann nachgereicht werden. Sobald ein belastender Bescheid im Briefkasten liegt, sollten Sie ihn zeitnah prüfen lassen: Ich sehe mir an, ob die Behörde den Sachverhalt richtig ermittelt und das Recht korrekt angewandt hat.
In vielen Fällen hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 VwGO), sodass der Bescheid vorerst nicht vollzogen wird; bei öffentlichen Abgaben oder einem für sofort vollziehbar erklärten Bescheid gilt das nicht, dann ist zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nötig. Zunächst genügt ein fristwahrendes Schreiben, mit dem Sie dem Bescheid widersprechen; die ausführliche Begründung reiche ich nach Akteneinsicht nach. Entscheidend ist, dass der Widerspruch die erlassende Behörde rechtzeitig erreicht, nicht das Datum des Absendens.

Vom Widerspruch zur Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Münster
Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, erlässt sie einen Widerspruchsbescheid. Dagegen können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung Anfechtungsklage erheben (§ 74, § 42 VwGO). Für den Kreis Borken ist das Verwaltungsgericht Münster zuständig. Ich vertrete Sie im gesamten Verfahren, vom Widerspruch bis zur mündlichen Verhandlung.
Häufig endet der Streit schon vor dem Urteil: Nicht selten hilft die Behörde nach einer fundierten Klagebegründung ganz oder teilweise ab, oder das Verfahren wird durch Vergleich beendet. Ist Eile geboten, weil ein Bescheid sofort vollzogen werden soll, kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht (§ 123 VwGO bzw. § 80 Abs. 5 VwGO), damit keine vollendeten Tatsachen entstehen. Ich prüfe zu Beginn, welche Klageart Ihr Ziel am besten erreicht.
Zu unterscheiden sind die Anfechtungsklage (sie hebt einen belastenden Bescheid auf) und die Verpflichtungsklage (sie zwingt die Behörde zu einer Genehmigung oder Leistung). Im Sozialrecht gilt dieselbe Logik mit eigenen Vorschriften; die wichtigsten Fristen im Überblick:
- 1
Bescheid
Die Behörde erlässt einen belastenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
- 2
Widerspruch
Innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe, schriftlich bei der Behörde (§ 70 VwGO).
- 3
Widerspruchsbescheid
Hilft die Behörde nicht ab, entscheidet die Widerspruchsstelle.
- 4
Anfechtungsklage
Innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Verwaltungsgericht Münster (§ 74 VwGO).
| Anliegen | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Widerspruch gegen Behördenbescheid | 1 Monat ab Bekanntgabe | § 70 VwGO |
| Anfechtungsklage (Verwaltungsgericht) | 1 Monat ab Widerspruchsbescheid | § 74 VwGO |
| Widerspruch gegen Sozialbescheid | 1 Monat ab Bekanntgabe | § 84 SGG |
| Klage vor dem Sozialgericht | 1 Monat ab Widerspruchsbescheid | § 87 SGG |
| Fehlende/falsche Rechtsbehelfsbelehrung | bis zu 1 Jahr | § 58 VwGO |
Sozialrecht: Ihre Rechte gegenüber Trägern durchsetzen
Im Sozialrecht setze ich Ihre Ansprüche gegenüber Jobcenter, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegekasse sowie dem Versorgungsamt durch. Gegen einen Sozialbescheid haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch (§ 84 SGG). Ein Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie in der Regel gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Das Sozialgerichtsverfahren kennt den Amtsermittlungsgrundsatz in besonders ausgeprägter Form: Das Gericht klärt den Sachverhalt von Amts wegen auf, holt Befundberichte und Gutachten ein und ist nicht auf Ihren Vortrag beschränkt. Das erleichtert es, berechtigte Ansprüche auch ohne juristische Vorkenntnisse durchzusetzen. Weil es im Sozialrecht oft um laufende, existenzsichernde Leistungen geht, achte ich zugleich darauf, dass Zahlungen während des Verfahrens nicht unterbrochen werden und Eilbedürftiges über den einstweiligen Rechtsschutz gesichert wird.
Sozialrecht betrifft oft existenzielle Ansprüche. Durch meine langjährige Tätigkeit als Geschäftsführer eines Verbandes der Gesundheitsselbsthilfe kenne ich dieses Feld nicht nur aus der Akte, sondern aus der Praxis. Die drei häufigsten Streitfelder:
Jobcenter & Bürgergeld
Ablehnung, Sanktion, Rückforderung und Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (SGB II).
Schwerbehinderung & GdB
Grad der Behinderung, Merkzeichen und Schwerbehindertenausweis (SGB IX).
Pflege & Rente
Pflegegrad (SGB XI), Erwerbsminderungs- und Altersrente (SGB VI), Krankenkasse.
Bürgergeld und Jobcenter: Bescheide, Sanktionen, Rückforderungen
Beim Bürgergeld (SGB II) geht es um Ihre Existenzsicherung. Gegen einen ablehnenden Bescheid, eine zu niedrig berechnete Leistung, eine Sanktion oder eine Rückforderung können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Bei Eilbedürftigkeit ist einstweiliger Rechtsschutz vor dem Sozialgericht möglich (§ 86b SGG).
Typische Streitpunkte sind der ganz oder teilweise abgelehnte Antrag, die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, die Angemessenheit der Unterkunftskosten sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, mit denen das Jobcenter Geld zurückfordert. Fehler in solchen Bescheiden sind häufig, deshalb lohnt sich die Prüfung oft.
Bei den Kosten der Unterkunft übernimmt das Jobcenter die angemessene Miete samt Heizung; hält es Ihre Wohnung für zu teuer, darf es die Leistung nicht sofort kürzen, sondern muss Sie zunächst zur Kostensenkung auffordern und eine Übergangszeit einräumen. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide setzen zudem voraus, dass die frühere Bewilligung überhaupt rechtmäßig aufgehoben werden durfte. Bewahren Sie jeden Bescheid und Ihre Kontoauszüge auf, das sind die wichtigsten Unterlagen für die Prüfung.
Schwerbehinderung (GdB), Pflegegrad und Rente
Ein zu niedrig festgesetzter Grad der Behinderung, ein abgelehnter Pflegegrad oder eine verweigerte Erwerbsminderungsrente lassen sich angreifen. Gegen den Bescheid des Versorgungsamts, der Pflege- oder Rentenkasse legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG). Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht ist für Sie in der Regel gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Beim Grad der Behinderung (GdB) entscheidet das Versorgungsamt nach dem SGB IX; ab GdB 50 gilt eine Schwerbehinderung mit besonderen Rechten. Der Pflegegrad nach dem SGB XI wird über eine Begutachtung festgestellt, gegen deren Ergebnis Sie vorgehen können. Bei der Rente geht es meist um die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente wegen angeblich fehlender medizinischer Voraussetzungen. In all diesen Fällen führt der Weg über Widerspruch und, falls nötig, die gerichtskostenfreie Klage.
Der Grad der Behinderung entsteht nicht durch schlichte Addition einzelner Werte, sondern in einer Gesamtschau aller Beeinträchtigungen; deshalb lohnt der Blick, ob wirklich alle Erkrankungen berücksichtigt wurden. Ab einem GdB von 50 sind ein Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen wie G, aG oder B mit spürbaren Nachteilsausgleichen verbunden. Beim Pflegegrad kommt es auf die Selbstständigkeit in mehreren Lebensbereichen an; weicht das Gutachten des Medizinischen Dienstes von Ihrem Alltag ab, ist der Widerspruch häufig erfolgreich.
Baurecht und Nachbarrecht
Im Baurecht geht es um Ihre Baugenehmigung, eine Nutzungsuntersagung oder den Streit mit dem Nachbarn über Abstandsflächen. Gegen eine Ablehnung oder eine belastende Verfügung der Bauaufsicht können Sie Widerspruch einlegen und vor dem Verwaltungsgericht klagen. Wird eine Genehmigung zu Unrecht verweigert, ist die Verpflichtungsklage der richtige Weg.
Ob Nachbarwiderspruch gegen ein Bauvorhaben, eine Beseitigungsverfügung der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Borken oder Fragen zum Bauen im Außenbereich: Ich prüfe die Bescheide, wahre Ihre Fristen und vertrete Sie gegenüber der Behörde und vor dem Verwaltungsgericht Münster.
Im Außenbereich ist das Bauen nur eingeschränkt zulässig (§ 35 BauGB): Privilegiert sind vor allem land- und forstwirtschaftliche Vorhaben, während sonstige Bauten regelmäßig auf Widerstand stoßen. Als Nachbar können Sie sich gegen ein Bauvorhaben nur wehren, wenn eine Vorschrift gerade auch Ihrem Schutz dient, etwa die Regeln über Abstandsflächen oder das Gebot der Rücksichtnahme. Bei einer Nutzungsuntersagung oder Beseitigungsverfügung prüfe ich zudem, ob ein Bestandsschutz greift.
Beamten-, Kommunal- und Gewerberecht
Ob dienstliche Beurteilung, Disziplinarverfahren, ein Bescheid über Erschließungs- oder Anliegerbeiträge oder eine Auflage im Gewerbe- und Gaststättenrecht: Auch gegen diese Entscheidungen der Verwaltung gilt in der Regel die 1-Monats-Frist für den Widerspruch (§ 70 VwGO). Ich prüfe den Bescheid und vertrete Sie gegenüber Behörde und Kommune.
Im Beamten- und Disziplinarrecht geht es um Beurteilung, Beförderung und Konkurrentenstreit, Besoldung, Versetzung und Disziplinarverfahren. Im Kommunal- und Abgabenrecht um Gebühren, Beiträge und insbesondere Erschließungs- und Anliegerbeiträge. Im Gewerbe-, Gaststätten- und Ordnungsrecht um Erlaubnisse, Auflagen und Untersagungen bis hin zur Gewerbeuntersagung.
Im Beamtenrecht ist bei Beförderungen der Konkurrentenstreit häufig: Wer bei einer Stellenbesetzung übergangen wird, muss schnell handeln und notfalls im Eilverfahren verhindern, dass die Stelle endgültig besetzt wird. Bei Erschließungs- und Anliegerbeiträgen lohnt der Blick, ob die abgerechnete Maßnahme überhaupt beitragsfähig ist und die Forderung nicht bereits verjährt oder früher abgegolten wurde. Eine Gewerbeuntersagung setzt eine konkret belegte Unzuverlässigkeit voraus; pauschale Vorwürfe der Behörde genügen nicht.
Ablauf und Kosten: Was ein Anwalt für Verwaltungs- und Sozialrecht kostet
Die Erstberatung ist für Verbraucher auf höchstens 190 Euro zzgl. USt. begrenzt (RVG). Weitere Kosten richten sich nach dem Gegenstands- oder Streitwert. Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie in der Regel gerichtskostenfrei (§ 183 SGG); im Verwaltungsprozess trägt grundsätzlich die unterlegene Seite die Kosten (§ 154 VwGO).
Ich beginne jedes Mandat mit der Prüfung des Bescheids und einer ehrlichen Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten, bevor größere Kosten entstehen. Ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt oder Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, kläre ich mit Ihnen. Mehr dazu auf meiner Seite zu den transparenten Kosten.
Ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt, hängt vom vereinbarten Leistungsumfang ab; Verwaltungs- und Sozialrechtsschutz sind nicht in jeder Police enthalten, weshalb ich die Deckung vorab für Sie abfrage. Reichen Ihre Einkünfte für die Kosten nicht aus, kommen Beratungshilfe für das Erstgespräch und Prozesskostenhilfe für das Gerichtsverfahren in Betracht. Beide setzen bestimmte Einkommensgrenzen und hinreichende Erfolgsaussichten voraus, sodass der Zugang zum Recht auch bei knappen Mitteln offen bleibt.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Raesfeld und im Kreis Borken
Meine Kanzlei sitzt in Raesfeld (Garbenweg 34) und betreut Mandanten im gesamten Kreis Borken und Westmünsterland. Für verwaltungsrechtliche Klagen ist das Verwaltungsgericht Münster zuständig, für sozialrechtliche das Sozialgericht Münster. Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht erreichen Sie mich telefonisch oder per E-Mail.
Ob aus Raesfeld, Borken, Dorsten, Reken, Heiden oder Schermbeck: Seit 1996 vertrete ich Menschen und Betriebe der Region gegenüber Ämtern, Kommunen und Sozialträgern. Ich kenne die regionalen Behörden aus jahrzehntelanger Praxis. Als Rechtsanwalt in Raesfeld bin ich Ihr fester Ansprechpartner. Für die Prüfung Ihres Bescheids fragen Sie eine Ersteinschätzung an.
Weite Anfahrten sind für ein Erstgespräch selten nötig: Vieles lässt sich telefonisch oder per E-Mail vorklären, Unterlagen können Sie mir vorab digital zusenden. So verlieren wir gerade bei der knappen Widerspruchsfrist keine Zeit. Die Abläufe der Behörden im Kreis Borken, des Jobcenters und des Versorgungsamts kenne ich aus jahrzehntelanger Praxis und weiß, an welcher Stelle ein Verfahren erfahrungsgemäß hakt.
